Wie ist die Regelung bei Privatkassen?
Die Übernahme der Kosten einer Psychotherapie durch eine private Krankenversicherung hängt von dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag ab. Wenn PT nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, werden Richtlinienverfahren wie die tiefenpsychologisch fundierte PT von den Kassen übernommen. Zwischen den einzelnen Privatkassen gibt es dabei deutliche Unterschiede in Höhe und Dauer der Erstattung. Es empfiehlt sich vor einem Erstgespräch bei mir, mit der Kasse in der Frage von Umfang einer Therapie und Anzahl der Sitzungen Kontakt aufzunehmen.
Wie ist die Regelung bei der Beihilfe?
Die Beihilfe erstattet die Kosten einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie, wenn ein behandelnder Arzt (Hausarzt oder Psychiater) die Notwendigkeit der Behandlung in einem Konsiliarbericht bescheinigt und ich einen chiffrierten Gutachterbericht an die Beihilfe geschickt habe, der gutachterlich bewilligt wurde. Dieses Anerkennungsverfahren wird normalerweise nach 5 Probesitzungen eingeleitet, die auf jeden Fall von der Beihilfe zum üblichen Prozentsatz übernommen werden.
Die beihilfefähige Therapie ist in ihrer Dauer begrenzt. Im Regelfall werden 5 probatorisches Sitzungen und 25-80 normale Sitzungen erstattet. Das Kontingent kann in besonderen Fällen bis auf 100 Sitzungen ausgeweitet werden. Für Therapien mit Kindern und Jugendlichen sind die Stundenbewilligungskontingente etwas anders und höher.
Wie ist die Situation mit Gesetzlichen Krankenkassen?
Seit vielen Jahren gibt es deutlich weniger vorhandene Therapieplätze als Nachfrage nach Plätzen. Dies liegt daran, dass die Kassenärztliche Vereinigung in Zusammenarbeit mit den Gesetzlichen Krankenkassen sehr pauschal einen gewissen Bedarf an Therapieplätzen für ein Versorgungsgebiet berechnet hat. Da die Krankenkassen sparen wollen (und deshalb sehr knapp berechnet wurde) und da manche zugelassenen TherapeutINNen ihren Kassensitz nicht voll ausfüllen, kommt es zu einem Engpass an Therapieplätzen. Denn es ist ja nur eine sehr begrenzte Anzahl an approbierten TherapeutINNen für einen Kassensitz zugelassen worden. Leidtragender dieser Situation ist der/die Therapiesuchende.
Da das Problem der Wartelisten groß ist, hat der Gesetzgeber in § 13 III SGB V die Möglichkeit des Kostenerstattungsverfahren vorgesehen, um es PatientINNen zu ermöglichen, schnell Hilfe von gleich qualifizierten TherapeutINNen zu erhalten. Auch gehen aus diesem Grund Gesetzliche Kassen vereinzelt einen Sonderweg über sogenannte Kooperationsverträge.
Wie sieht der Kassenweg über Kooperationsverträge aus ?
Einzelne Gesetzliche Krankenkassen gehen einen unüblichen, sehr mitgliederfreundlichen Weg. Sie schließen Kooperationsverträge mit TherapeutINNen aus Privatpraxen ab und stellen so sicher, daß Ihre Mitglieder nicht auf einen Therapieplatz warten müssen. Denn Privatpraxen haben meist keine so langen Wartezeiten aufweisen. Auch ich habe solche Kooperationsverträge abgeschlossen. Wenn Sie mit mir Kontakt aufnehmen, kann ich Ihnen mitteilen, über welche Gesetzlichen Krankenkassen Sie die Möglichkeit haben, direkt zu mir zu kommen, obwohl ich keine Kassenzulassung habe. Vielleicht ist eine dieser noch wenigen Kassen, Ihre Krankenkasse.
Wie läuft das Kostenerstattungsverfahren ab?
Im Kostenerstattungsverfahren benötigen Sie:
Eine selbstnotierte Liste von 3-5 TherapeutINNen Ihrer gewünschten Therapiemethode, die Sie kontaktiert haben, die Ihnen aber bis Therapiebeginn eine Wartezeit von deutlich mehr als 3 Monaten genannt haben.
Eine Bescheinigung eines kassenzugelassenen Therapeuten aus einer Sprechstunde bei ihm, daß Sie dringend neben einer sogenannten Akutbehandlung von ein paar Stunden eine Psychotherapie benötigen.
Eine Bescheinigung von mir, daß in meiner Praxis die Psychotherapie sofort beginnen kann und daß ich über alle notwendigen Qualifikationen verfüge.
Ein formloses, kurzes Schreiben Ihrerseits, daß Sie vergeblich nach einem zeitnahen Therapieplatz bei Psychotherapeuten mit Kassensitz gesucht haben, daß ich Ihnen allerdings einen Therapieplatz anbieten könnte und daß Sie deshalb gemäß Paragraph 13 III SBG V die Bewilligung außervertraglicher Probesitzungen (= Probesitzungen im Kostenerstattungsverfahren) bei mir beantragen.
Eventuell auch noch: Eine sogenannte Notwendigkeitsbescheinigung Ihrer Hausärztin oder Ihres Psychiaters darüber, daß Sie dringend eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie benötigen.
Wenn sich Ihre Krankenkasse unrechtmäßig gegen eine Bewilligung sperrt, müssten/könnten Sie Widerspruch einlegen und mit mir nochmals Kontakt aufnehmen. Leider benötigt es manchmal eine gewisse Zähigkeit, das gutes Recht gegenüber der Kasse durchzusetzen.
Wenn 5 Probesitzungen bewilligt wurden, kann ich für Sie an deren Ende die geplante Psychotherapie mithilfe eines chiffrierten Berichts an den/die GutachterIN beantragen.(wie bei Beihilfeantrag; s.o.)
Wie ist es mit Finanzierung der Therapie durch einen Fonds?
Seit wenigen Jahren existiert für Opfer sexuellen Mißbrauchs ein Fonds, der dazu eingerichtet wurde, Menschen, die durch einen solchen Mißbrauch traumatisiert wurden, eine genügend lange Psychotherapie zu ermöglichen. Häufig genügt im Falle von Mißbrauch nämlich das von den Krankenkassen bewilligte Stundenkontingent zur Genesung nicht. Nähere Informationen finden Sie über: Geschäftsstelle Fonds Sexueller Mißbrauch, Glinkastr.24,10117 Berlin
Welche Vorteile ergeben sich als Selbstzahler?
Als SelbstzahlerIN einer Psychotherapie können Sie sich gezielt in den psychotherapeutischen Methoden behandeln lassen, die außerhalb des Richtlinienverfahrens im ambulanten Bereich liegen und die sonst nur indirekt in die therapeutische Arbeit einfließen. Hierzu gehört zum Beispiel die oft sehr wirksame Körperpsychotherapie, die bisher nur im stationären Bereich abrechnungsfähig ist. Hierzu gehört auch Paartherapie, die generell keine Kassenleistung ist, auch nicht bei Privatkassen. Ein weiterer Vorteil als Selbstzahler kann sein, daß Sie sich in Ruhe um die Verbesserung Ihrer seelischen Situation kümmern können, ohne daß Ihnen im Außen neue Schwierigkeiten entstehen (z.B. bei laufenden Aufnahmeverfahren)
Wenn Sie (oder Kinder) selbstzahlend zu mir kommen, ist das Honorar eine Sache der persönlichen Vereinbarung zwischen uns.
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